Satzung des Fördervereins „Freunde Katastrophenschutz Fürth e.V.“
§1 Name und Sitz
- Der Förderverein "Freunde Katastrophenschutz Fürth e. V." hat seinen Sitz in Fürth und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein kann die Mitgliedschaft in der "Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Bayern e. V." erwerben.
§2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein übernimmt die Aufgabe, das Technische Hilfswerk, Ortsverband Fürth, in allen Angelegenheiten des Hilfsdienstes zu unterstützen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein fördert die Kameradschaft innerhalb des Ortsverbands und stärkt sie durch entsprechende Veranstaltungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 und 57 der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Zivilschutzes durch die Unterstützung der Bundesanstalt THW, Ortsverband Fürth. Aufgrund dieser Festlegung soll alles, was dem Verein zukommt, den Helfern des THW zugute kommen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, welcher die Aufgaben des Technischen Hilfswerks anerkennt.
- Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung und wird durch den Vorstand genehmigt.
- Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Mitglieder, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder sich gegen die Ziele und Aufgaben des THW stellen, werden durch den Vorstand nach entsprechender Prüfung der Sachlage ausgeschlossen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Ausschluss gemäß § 3 Abs. (4) der Satzung
- durch schriftliche Austrittserklärung - Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
§4 Beitrag
- Der Beitrag wird auf 10 Euro pro Jahr festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
- Gerät ein Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschl. seines Stimmrechts für die Dauer seines Verzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dies der Vorstand beschließt.
§5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung
c) die Fachausschüsse
§6 Der Vorstand
- Die Vorstandschaft wird alle 2 Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) aus Vorstandschaft
1.) dem Vorsitzenden
2.) dem Stellvertreter
b) aus erweiterter Vorstandschaft
1.) wie unter Buchstabe a)
2.) Schriftführer
3.) Kassierer
4.) 2 Beisitzern - Das Amt des ersten Beisitzers wird durch den Ortsbeauftragten des THW Ortsverband Fürth wahrgenommen, falls er nicht durch die direkte Wahl eine andere Funktion innerhalb der Vorstandschaft erhält.
- Nach und Ergänzungswahlen erfolgen für die Dauer der Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Der Vorsitzende besorgt die Führung der Vereinsgeschäfte. Für das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen des Vereins wird die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- Der Vorsitzende ist dem Verein für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte verantwortlich. Vereinsintern gilt: Im Verhinderungsfall übernimmt der Stellvertreter die Befugnisse.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt
- Die Abwicklung finanzieller Geschäfte erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand beschließt nach schriftlicher Ladung aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über alle Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Der Kassierer ist für eine ordentliche Kassenführung verantwortlich und den Kassenprüfern gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
§7 Mitgliederversammlungen
- Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
- Zeit, Ort und Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung werden vom Vorstand in vorheriger Beratung festgelegt.
- Die Mitglieder sind zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich einzuladen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.
a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Kassierers und der Kassenprüfer
c) Erteilung der Entlastung
d) Beratung und Beschlussfassung über die Hilfen für das Technische Hilfswerk, Ortsverband Fürth - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist jedem Mitglied auf Wunsch vorzulegen.
§8 Prüfungsausschuss
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre ein Kassenprüfungsausschuss von zwei Personen gewählt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist von diesem die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben und der Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen. Die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung ist schriftlich festzulegen.
§9 Satzungsänderungen
- Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Falls in dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Fürth als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung i.S.d. § 2 Abs. (1) der Satzung zu.
§11 Beschluss
- Die Satzung wurde am 5. Juli 1983 in ihrer ursprünglichen Form beschlossen und per Jahreshauptversammlung am 17.11.1989 abgeändert bzw. ergänzt.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth, VR 724, am 28. Februar 1990.